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IT. Dämmerzustände.
weniger wirksam durch die bekannten roborirenden Arznei-mittel (Eisen, Chinin, Lebertliran) zu bekämpfen sein. ImBesonderen ist dann noch für Schlafen im ungeheizten, gutverdunkelten und gehörig gelüfteten Zimmer zu sorgen;die massige, leicht verdauliche Abendmahlzeit soll mehrereStunden vor dem Schlafengehen genommen, Darm und Blaseregelmässig und vollständig Abends entleert werden. Wodiese Maassregeln erfolglos bleiben, ist an die Anwendungvon Bromkalium zu denken, das in grösseren abendlichenDosen wol immer Abhülfe verschaffen dürfte. Jedenfallsist es hei häufigerem Auftreten des Uebels dringend gerathen,eine Ueberwachung der Anfälle vorzunehmen.
Schlaftrunkenheit. Eine entschiedene forensische Wich-tigkeit besitzen die dem Nachtwandeln nahestehenden Zu-stände der Schlaftrunkenheit.*) Wo die Bewusstseinsstörungdes Schlafes eine sehr tiefe war, erfolgt das Erwachen nichtmomentan, sondern erst nach einem kürzeren oder längerenZwischenstadium der Verwirrung und Unbesinnlichkeit, inwelchem die Apperception der Aussenwelt noch eine un-klare und vielfach durch fortdauernde Traumvorstellungenverfälschte ist. Namentlich beim Erwachen aus lebhaftenängstlichen Träumen kommen daher in diesem Zustandeder Schlaftrunkenheit unter dem Einflüsse der nachwirken-den Affekte rasche gewalttliätige Handlungen zur Ausfüh-rung, über deren wirkliche Bedeutung und Tragweite sichder Thäter erst nachher zu seinem grössten Schrecken klarwird. Eine Mutter warf in solchem Zustande ihren Säug-ling aus dem Fenster heraus, weil sie glaubte, es brenneund sie könne ihn auf diese Weise retten; ein Mann miss-handelte seine geliebte Frau in der grausamsten Weise, daer sie für einen Dieb hielt; ein anderer erschoss seinenFreund, der ihm als ein schreckliches Gespenst erschien u. s. f.Es scheint, dass vorheriger Alkoholmissbrauch das Zustande-kommen dieser Störung begünstigt; ein weiterer Theil dieserFälle beruht höchst wahrscheinlich auf epileptischer Grund-lage; im Uebrigen verdienen die beim Nachtwandeln aufgc-
*) v. Krafft-Ebing, Maschka’s Handbuch der gerichtlichenMedicin IV, p. 541.