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IY. Allgemeine Diagnostik.
hier übergehen, da sie den Aufgaben der gerichtlichenPsychopathologie angehören.*)
C. Diagnose der Dissimulation.
Wir haben endlich noch der Dissimulation vonGeistesstörungen zu gedenken, die bisweilen von Melancho-likern und Kekonvalescenten, namentlich aber von Ver-rückten mit grosser Virtuosität geübt wird, um die Ent-lassung aus der Irrenanstalt zu erreichen. Die Erfolgeeiner antiquirten Behandlungsmethode, der „Intimidation“,d. li. der systematischen Misshandlung der Kranken hei jederkrankhaften Aeusserung, gründeten sich auf diese Fähigkeit.Es giebt unheilbare Irre, die Jahre lang ihre äussere ge-sellschaftliche Haltung zu bewahren wissen und das Nestihrer Wahnideen tief in ihrer Brust verscliliessen, bis eineunbedachte Aeusserung, ein gelegentlicher Affekt plötzlichder erstaunten Umgebung die Augen öffnet und ihr dieErklärung für so manche Bizarrerien und Sonderbarkeitendes Benehmens giebt, die man so lange für „berechtigteEigenthümliclikeiten“ gehalten hatte. Wer nicht mit demgeheimen Zusammenhänge und den Anknüpfungspunktender Fäden bekannt ist, aus welchen sich das Wahnsystemzurechtspinnt, dem wird häufig die tiefe Störung manchesVerrückten völlig verborgen bleiben, auch wenn dieselbegar nicht besonders dissimulirt wird, eine Erfahrung, dielaienhafte Besucher einer Irrenanstalt regelmässig zu machenGelegenheit haben. Aber es begegnet seihst dem Arztebisweilen, dass er trotz seines allgemeinen bestimmten Ver-dachtes sich lange vergebens abmüht, in das Innere einesKranken einzudringen, und dass ihm erst die Nachrichtenüber das Vorleben, das Benehmen in der Freiheit, eineklare Einsicht in die wirkliche Ausdehnung der krankhaftenStörung verschaffen. Solche Kranke zeigen sich in derAnstalt überaus harmlos und ungefährlich, stellen alle Be-richte der Angehörigen, alle Wahnideen völlig in Abrede
*) v. Krafft-Ebing, Lehrbuch der gerichtlichen Psycho-pathologie, 2 . Auflage, laöl.