Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
147
Einzelbild herunterladen
 

«LSKSvs

r47

H. H2.

Versteinung der Privatgranzen.

Wenn die Privatgranzen abgepfählt sind,so hat der Beamte den Grundeigenthümern be-kannt zu machen, daß es zu ihrem eignen Vor-thcile gereiche, wenn sie vor der speciellen Ver-messung, ihre Grundstücke, wo nicht mit ge-hauenen, doch mit rauhen Steinen begränzenließen, und daß man nach der Aufnahme derGemarkung, die Granzpfähle wieder ausneh-men lassen würde, um sie bey einer andern Flur-vermarknng wieder zu gebrauchen. In diesemFalle würden die Eigenthümer bey künftig sehrleicht vorfallenden Irrungen genöthigt seyn, sichmittelst der aufgenommenen Charten, von demFeldmesser, gegen eine nicht unbedeutende Be-zahlung, auseinander setzen zu lassen. Imandern Falle aber würd' ihnen der Hauptvor-theil Zuwachsen, daß durch eine regelmäßigeAbsteinung, fast durchgängig die Mittelraineabsallen und mitbesäet werden könnten rc.

I Vieler Schwierigkeiten wird man hierbeyi überhoben seyn, wenn der Grundsatz geltendgemacht wird, daß sobald nur einer von zweyenNachbarn darein williget, der andere alsdannbeyzutreten verbunden seyn solle.

K s