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H. H2.
Versteinung der Privatgranzen.
Wenn die Privatgranzen abgepfählt sind,so hat der Beamte den Grundeigenthümern be-kannt zu machen, daß es zu ihrem eignen Vor-thcile gereiche, wenn sie vor der speciellen Ver-messung, ihre Grundstücke, wo nicht mit ge-hauenen, doch mit rauhen Steinen begränzenließen, und daß man nach der Aufnahme derGemarkung, die Granzpfähle wieder ausneh-men lassen würde, um sie bey einer andern Flur-vermarknng wieder zu gebrauchen. In diesemFalle würden die Eigenthümer bey künftig sehrleicht vorfallenden Irrungen genöthigt seyn, sichmittelst der aufgenommenen Charten, von demFeldmesser, gegen eine nicht unbedeutende Be-zahlung, auseinander setzen zu lassen. Imandern Falle aber würd' ihnen der Hauptvor-theil Zuwachsen, daß durch eine regelmäßigeAbsteinung, fast durchgängig die Mittelraineabsallen und mitbesäet werden könnten rc.
I Vieler Schwierigkeiten wird man hierbeyi überhoben seyn, wenn der Grundsatz geltendgemacht wird, daß sobald nur einer von zweyenNachbarn darein williget, der andere alsdannbeyzutreten verbunden seyn solle.
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