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8- HZ-Fortsetzung.
Bey der Begranzung von Privat- Grund-stücken, bedient man sich gewöhnlich nur star-ker Bruch- oder Feldsteine, welche in den Eckenund starken Biegungen so gesetzt werden, daßvon einem Steine zum andern die Gränze desGrundstücks in gerader Linie fortlauft.
Diese Steine werden so gesetzt, daß dieSeite des Steins nach demjenigen Grundstückegerichtet wird, mit dessen Eigenthümers Bezeich-nung sie versehen sind. Jedoch bleibt es einenjeden Interessenten überlassen, ob er seine Granz-steine mit dem Anfangsbuchstaben seines Namensversehen will oder nicht.
§. H4-
Vortheile, welcher sich die Gemeindenund Unterthanen bey der Rcguliru.ngihrer Grundstücke bedienen können.
Gemeinden und Privateigenthümer könnensich bey einer neuen Vcrsteinung ihrer Besitzun-gen oft große Vortheile machen, wenn sie dieGranzcn der benachbarten Grundstücke verglei-chen, d.h. soviel möglich und so viel es ohneNachtheil des Einen oder Andern geschehen kann,