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einzelnen Grundstücken findet oft das sogenannteWend recht statt, vermöge wessen der Eigen-thümer befugt ist, sich auf seines AnstößersGrundstück mit seinem Pfluge oder Eggen her-umwenden zu dürfen. Allein, da dieses Rechtunter die Klaffe der Dienstbarkeiten gehört, folg-lich nicht zu vermnthen ist: so muß es durchVer-tcäge oder einer ächten Verjährung bewiesen vor-liegen, wenn es Anwendung finden soll; da-her kömmt cs, daß sich der Eigenthümcr derRegel nach aus seinem Eigenthume selbst einsogenanntes Vor- oder Wcndbeet zur eignenNothdurst liegen muß."
§. 130.
Von der Hecken- Gerechtigkeit.
Eine Reihe nahe aneinander gepflanzter, in-einander geflochtenen, oder auch gerade ausge-wachsenen Sträuche, zur Befriedigung oder Ver-schließung eines Feldes, einer Wiese, eines Gar-tens, eines Weinberges, oder eines ganzen Ho-fes, wodurch Menschen und vorzüglich Vie-tze der Eingang verwehrt ist, wird eine Heckeoder lebendige Befriedigung genannt;hingegen heißt eine solche Umschließung, welcheaus durchflochtenen abgehauenen Zweigen undReisern, oder von neben einander in die Erde