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§- 99 -
Protocoll über die Regulirung derWaldgränzen.
Daß auch bcy der Regulirung der Wald-granzen von den Beamten ein Protocoll aufge.nommen, und dieses mit einem Handrisse vomFeldmesser begleitet wird, ist sehr zu empfehlen,und man hat alles dasjenige zu beobachten, washierüber bey der Regulirung von Dorsmarkungs-Granzcn angeführt worden ist.
§. loc».
Von den Jagd-Granzen.
Die Jagdgerechtigkeit steht gewöhnlich demRegenten, manchmal auch hier und da einigenGutsherrn zu, und wird als eine Wirkung deSunbeschrankten Eigenthums in den eignen Wal-dungen und Feldern ausgeübt, oder sie ist Ei-nem im bestimmten Bezirk eines Andern, ent-weder in Beziehung auf das Ganze, oder aufdas kleine Jagdrecht, nach Art einer Dienst-barkeit zuständig.
Die Jagdgerechtigkeit wird in die Allein-oder Privat'- Jagd und in die Gesammt-oder Koppeljagd eingetheilt. Sowohl derLandesherr, als auch verschiedene der übrige»