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aber ist dieser Punkt deutlich in seinem Protokol-le zu bezeichnen, um demnächst bey der Aufnah-me, wenn die Sache noch nicht entschieden seynsollte, sich genau an den Besitzstand zu halten,und auf den Charten nur das und in wie weitdas Grundstück streitig sey, gehörig bemerkenKU können.
Gewöhnlich wird den Beamten die Gewaltgegeben, die blos inländischen Streitigkeiten,bey welchen der landesherrlichen Territorial-Ge-rechtigkeit nichts präjudicirt wird, wofern keinTheil seine Befugniß schriftlich oder mit unver-werflichen Zeugen zu demonstriren vermag, zwi-schen den streitenden Parteyen möglichst beyzu-legen, und darnach den streitigen Ort zu vcr-marken. Wo aber allen angewandten Fleißesungeachtet keine Güte zwischen den Parteyenstatt finden will, und die Differenz bedeutendist, muß der Beamte ebenfalls von dem streiti-gen Orte einen besonder» Riß verfertigen, unddarüber eine ausführliche Registratur verfassenlassen, und deöfalls Bericht abstatten. Beyereignenden Kleinigkeiten aber innerhalb Landes,welche oft in der jährlichen Nutzung kaum eini-ge Kreuzer betragen, pflegt man den Unter-tanen keine Weitläufigkeiten und Proceffe zuverstatten.