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allen ihren zu überreichenden Zeichnungen, eingutes, starkes und dabey feines Zeichenpapier zunehmen, und die vorkommende Beschreibung rich-tig und deutlich auszuführen.
Die Beamten behalten die über die Reguli-rung der Amts - und Dorfmarkungsgränzcn ab-gefaßten Protocolle in Abschrift, nebst Copie»von den dazu gehörigen Handrissen, wofür einBestimmtes aus der GeneralvermeffungS-Kassezu vergüten ist.
§- yv'
Wie Ley nicht gleich zu beseitigendenGranzstrcitigkeiten zu verfahren ist.
Wenn bey Revision und Regulirung derGranzen eine Differenz nicht gleich beseitigt wer-den kann; so muß deswegen die specielle Auf-nahme nicht aufgehalten werden, und die fernereRegulirung bis zur Entscheidung unterbleiben;sondern in solchem Falle wird die streitige Gränzemit feinen Kreuzen besonders bezeichnet, wienämlich sowohl von dieser als jener Partey dieGranze pratendirt wird, und mit der Reguli-rung der unstreitigen Gränze fortgesahren.