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solches dem Ortsvorstande anzeigen, welcher aneinem bekannt gemachten Tage die innere Dorf-markungs-Gränzen revidirt, und mit Zuzie-hung eines Feldmessers die fehlenden Gränzftei-ne erneuert.
Diejenigen, welche überführt werden, der-gleichen Granzsteine ausgerissen, versetzt, be-schädigt, oder entwendet zu haben, müssen un-nachsichtlich außer Erstattung aller Kosten zumabschreckenden Beyspiele ernstlich und öffentlichbestraft werden. Dadurch erhält jeder dieGröße seines Feldes, und alle Neigung demandern seine Gränzen zu verrücken, wird be-nommen.
§. ! 20 .
Vom Flur- oder Dorfmarkungs-Rechte.
Schließlich führe ich noch Einiges an, wasder Herr Geheimcrath Thomas in demSystem aller Fuldaischen Privat-rechte, iten Bandes, S. 242, über diesenGegenstand erwähnt.
Zur Bewahrung der Fluren, auch wohlder Dorfmarkungs- Granzen, sind besondereFlurschützen von den Gemeinden bestellt, wel-che das sogenannte Flurpfandrecht auszuübenbefugt sind.