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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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hängt, oder die Oberforstbedienten sind ange-wiesen, sich alle Monate von ihren Untergebenenanzeigen zu lasten, ob keine Bäume auf derGränze umgehauen, umgefallen oder verbranntworden, Steine zerschlagen oder weggekommen,oder sonst etwas abgängig geworden sey.

Sind dergleichen Veränderungen ohne Wis-sen und Bewilligung des Nachbars geschehen;so notirt man selbige blos, um bey der nächstenGränzbeziehung es wieder in Stand zu setzen.Im Fall aber Gefahr auf dem Verzüge haftet,als z. B. bey Austretung der Gränzslüsse, sorcparirt man einstweilen einseitig so viel als zurAbwendung eines großem Schadens nöthig ist,und bringt alles nachher in Beyseyn der Nach-barn wieder in den vorigen Stand.

tz. 80.

Die Gränzregulirung bey Domainen-Gütern muß unter Anordnung und mitEinwilligung derKammer geschehen.

Die Einrichtung der Gränzen bey solchenStädten und Dörfern, welche zu den Domainenund Kammergütern gehören, mithin unmittel-bar unter der Kammer stehen, kann ohne Vor-wissen, Einwilligung und Anordnung der Kam-mer nicht vorgenommen werden, und man pflegt