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Die Rcgulirung wird sehr erleichtert, wennvon dem Beamten, aus jeder Dorfschaft, zweydis drcy gewissenhafte, friedliebende und derFlur kundige Männer dem Feldmesser bey seinerArbeit zugegeben werden. Diese sind zugleichals Feldgeschworne, bey Setzung der Steine sehrgut zu gebrauchen.
tz. no.
Fortsetzu ng.
Die Ausführung selbst geschieht etwa auffolgende Art: der Feldmesser bestimmt mit Zu-ziehung der ebe°. genannten Personen, nach Maaß-gabe der vorliegenden Flurcharte, oder wo diesenicht vorhanden ist. nach der Uebereinkunft derAnstößer, die Eränzen eines jeden Grundstücks,und bezeichnet sie mit starken dauerhaften Pfäh-len, in welchen ein Theil des herrschaftlichenWappens, oder nur bloß ein Kreuz einge-brannt ist.
Jede an solchen Gränzpfählen ausgeübteFrevel sind eben so hart zu bestrafen, als wennsie an einem Giänzsteine selbst geschehen wären.
Ueber die Verpfählung der einzelnen Pri-vatgrundstücke führt der Feldmesser ein Proto-koll, in welchen die Namen der Besitzer und de-ren Anstoßer aufgezeichnet sind, mit wie vielGränzpfählen solches umgeben ist, wo diese
stehen,