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ihren Commiffaren und Leuten gewisse Diätenaussitzt, da sie denn für ihren Unterhalt selbstsorgen muffen. Unternimmt die Herrschaft dieVerköstigung selbst, w lehret die Erfahrung,daß hiervey leicht Mißbräuche entstehen, wodurchdie Kosten ohne Noth und zum Nachtheilc desHerrn wie des Landes vermehrt werden. Wasinsbesondere die Diäten des zu einer Gränzbe-richtigung erforderlichen Personals anbetrifft, soläßt sich darüber nichts Gewisses bestimmen; weildiese Vergütung von dem in jedem Lande fest-gesetzten Diäten-Reglement abhängig ist, undnach vorkommenden Umständen näher angeordnetwerden muß.
§. 60.
Berichtigung der Landesgranzett, wennkeine Granzbeschreibung und Chartenvorhanden sind.
Was bisher über die Regulirung der Lan-desgränzen angeführt ist, begreift alles dasje-nige, was zu einer vollkommenen Bestimmungderselben unumgänglich erforderlich ist, um die-selben gegen künftige Ansprüche und Streitigkei-ten sicher zu stellen. Da aber wohl wenige Län-der mit einer solchen vollständig eingerichtetenund festgesetzten Landesgränze, welche außerallen Differenzen, umgeben sind, und der größte