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ein drev- oder viereckiger Stein gesetzt, und zwaralso, daß jede Seite mit ihrem Wappen nach ih-res Herrn Territorium hinsteht.
Außer den Wappen pflegt den Landes- Ho-heits- oder Territorial - Granzsteinen auch dasJahr, in welchem sie gefetzt worden, imgleichcndie Nummer, welche anzcigt, der wievielste Steines in der Ordnung sey, eingehauen zu werden.Zur Bezeichnung der Landesgränzen bedient mansich auch hier und da hölzerner Säulen mit blecher-nen Tafeln, auf welchen die Wappen der beider-seitigen Landesherr,! befindlich sind; allein auserwähnten Ursachen sollte man sich derselben nurim höchsten Nothfalle oder da bedienen, wo dieSteine ganz fehlen oder nicht in festes Erdreichgesetzt werden können.
§. 20.
Gehörige Plaeiruug der Haupt- undNe b e n ste in e.
Bei alten Bcrsteinungen trifft man nicht sel-ten Lauser an, wo Hauptsteine hingehören,hingegen sind an Plätzen, wo nur Läufer erfor-derlich waren, ganz unschicklich Hauptsteine hin-aefetzt, und ebenso in den GränzregulirungS-Brotoeollen reaistriret. Dieses rührt ganz