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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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131
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! Bemerkung über Granzbaume.

^ Das Eigenthum eines auf der Gränze ste-> hcnden Waldbanms, wird der Fuldaischen Ob-servanz gemäß, nicht nach dem Ueberhange der! Aeste, sondern nach dem Hauptstamme bemes-sen. Steht der Baum mitten aus der Gränzemit einer auswärtigen Herrschaft oder auch miteinem innländischcn Vogteiherrn; so wird dasEigenthum getheilt. Allein auf Granzen mirPrivat- Anstößern wird fürstlicher Seits dasganze Eigenthum aus dem observanz-mäßigenGrunde: Der Herr theile mit keinemUnterthanen, behauptet. Jenes besonderemit einem oder dem andern Gränznachbar, etwanoch statthabende Herkommen, vermöge wessendas Eigenthum jenem Theile zugehört, auf des-sen Grund und Boden der Baum fällt, ohneRücksicht, ob er mitten auf der Gränze odernächst derselben ganz aus dieser oder ganz ausjener Seite gestanden hat, ist nur als eine Aus-nahme von der Regel anzusehen.*)

*) Thomas System aller Fuldaischen Vrivarrcchte, aterTheil, S. i6r.