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stücke, wie auch die auf dem Walde hastendenGerechtigkeiten und Servituten enthalt— aus-genommen, als eine zweckmäßige Forst-Wirth-schaft befolgt werden kann.
Die Regulirung der herrschaftlichen Forst-und Waldgranzen, wenn solche sämtlich inner-halb der Landesgränze sich befinden, ist durchden Justiz - Beamten, mit Zuziehung des Ober-försters, oder eines Försters, Revierjägers,Wildmeisters rc. eines Feldmessers, der benach-barten Gemeinde-Vorsteher und aller einzelnenanstoßenden Grundcigenthümer vorzunehmen,und ist übrigens dabey, wie bey Regulirungeiner Dorsmarkungs - Gränze zu verfahren.Trifft aber ein Theil des Waldes an die Lan-des- oder Hoheitsgränze, so ist es gut, wennzu der Berichtigung dieser Gränzlinie, beyder-seitigcn Commissaren ein Forstmeister beygege-ben wird.
Ehemals bediente man sich häufig zur Ver-markung derWaldgränzen der natürlichen Granz-zeichen, vorzüglich der Bäume. Nachdem mauaber das Ungewisse und Veränderliche derselbeneingesehen hat, nimt man fast durchgehendsgehauene Sandsteine dazu. Sind also vor Al-ters Gränzbäume gewählt, und es werden die-se abgängig; so ist es besser diese Puncte so-gleich wieder mit Steinen bezeichnen zu lassen.