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stücken mit Fortsetzung der Rainwege kein Scha-den oder Nachthcil zugezogcn wird. Alleinwenn man erwägt, daß durch dergleichen eigen-mächtige Gränzeinrichtungcn den UnterthanenAnlaß und Gelegenheit zu vielen künftigen Strei-tigkeiten und Processen gegeben wird, auch da-durch sowohl die Flurbücher, als die auf diesesich gründenden Steuerregister gar bald in Un-ordnung gebracht werden können; so scheint sol-che Rechtslehre mit guten Polizey- und Came-ral-Grundsätzen nicht wohl übcreinzustimmen,und es wird daher diejenige Einrichtung allemalden Vorzug verdienen, wo die besonder» Lan-desgesetze verordnen, daß die Gränzen der Unter-thanen-Güter nicht anders als mit Vorwissen«nd Einwilligung der Obrigkeit jedes Orts, durchdie Schultheiße oder besonders dazu verordnteSteinsetzer regulirt werden dürfen. UcbrigenSist es bekannt, daß auch bey den Privatgränz-Einrichtungen die anliegenden Nachbarn dazugezogen werden müssen.
§. 82.
Anwendung des Vorhergehenden aufdie Berichtigung der übrigen Granzen,in besonderer Rücksicht auf eine spe--cielle Landesvermessung.
Da man im Vorhergehenden ausführlichalles dasjenige abgehandelt hat, was bey der