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benommen ist, seine Güter zu derselben bessererEinrichtung und Verwaltung vermessen zu lassen,ohne davon einen schädlichen Gebrauch zu ma-chen. Eben so wird zuweilen den Vasallen, Ge-meinden oder Privatpersonen nicht gestattet, ihreauf den landesherrlichen Territorio gelegeneneigenen Waldungen für sich allein zu versteinereoder zu verwarfen; sondern sie sind schuldig, sol-ches durch die landesherrlichen Beamten, Forst-meister oder Oberförster durch ordentlichen Um-gang verrichten, und wenn die Sache zweifel-haft ist, solche durch gedachte herrschaftlicheBeamte zuvörderst jederzeit an den Landesherrnoder dessen Kanzler) gelangen zu lassen und dar-über Befehl zu erwartem Am wenigsten er-laubt man den Vasallen, Städten oder Privat-personen, für sich Gränzeinrichtungen zu machen,wenn ihre Fluren an die Landesgränzen stoßenund mit selbigen einerlei) Gränze ausmachcn,weil dabey leicht etwas zum Nachtheile des Lan-desherrn vorgenommen werden kann.
Es halten zwar die Rechtsgelehrten dafür,daß Feldnachbaren die Feldmarken aus ihren eig-nen Gütern, eigenmäästigerweise bestimmen, neueBerainungen machen und Marksteine setzen könn-ten, ohne dazu die Einwilligung, Autorität undAnordnung ihrer Erb-und Lehnsherrn nöthigzu haben; zumal wenn diesem an seinen Grund-