Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
101
Einzelbild herunterladen
 

«sS-ADss

roi

keinem Magistrat' oder Beamten zu verstatten,dieses Geschäft für sich allein vorzunehmen. DieKammer pflegt in solchen Fallen sowohl demForstmeister, als demjenigen Rache des Colle-giums, in dessen Departement die Stadt oderdas Dorf gehört, oder einem Steuerrache, oderauch dem Kaminersiscale, die Commission dazrrzu ercheilen.

8- 8i.

Nachthelle, wenn Vasallen und Grund-herrschaften das Recht zusteht, Gränz«.

berichtigun gen vorzunehmen.

In einigen Ländern stehet den Vasallenund Grundherrschaften das Recht zu, die Grän-zen ihrer Stadt - und Dorffluren sowohl über-haupt, als ihrer Unterthanen einzurichten, und.also unter ihrer Autorität Gränzvermessungenund die Regulirung der Gränzen vornehmen unddarüber Grundrisse und Zeichnungen verfertigenzu lassen. Es leidet aber dieses Recht zuweilenstarke Einschränkungen. So wird z. B. in denschlesischen Landen Keinem, er sey wer er wolle,verstattet, ohne königliche schriftliche Erlaubnisi,gewisse Distrikte, Gegenden oder auch Städteaufzunehmen und in Charten und Zeichnungenzu bringen; wobey es jedoch jedem Oominioun?