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stn und ihnen die Gränzen gezeigt werden, wel-ches der Förster alsdann gleichmäßig wiederumgegen seine Unterbedienten und Burschen zu be-sorgen hat.
Sobald die Forstbedienten nachtheilige Ver-änderungen auf den Domainen - Gränzen wahr-genommen haben z. B. das Gränzbäume abge-hauen, oder Gränzzeichen verändert worden re.;so müssen sie solches ungesäumt dem Beamtenanzeigcn, dieser aber hat darüber an die Kam-mer zu berichten, damit die Granzcn wieder inden vorigen Stand gesetzt, die Thäter zur ver-dienten Srrase gezogm,oder sonstige Verfügungengetrosten werden können. Diese Anzeige ist darumzu beschleunigen, weil die geringste Nachlässig-keit hierin oft die wichtigsten Folgen nach sichziehen kann; daher zuweilen der Verlust desDienstes und andere scharfe Ahndungen daraufgesetzt sind.
Man bestimmt auch wohl gewisse Lage, auwelchen die Förster von dem Zustande der Grän-ze berichten müssen, wenn auch gleich nichts Aus-serordentliches vorgefallen ist, um alle in gehö-riger Aufmerksamkeit zu erhalten. Gemeinig-lich werden dazu die zu gewissen Zeiten zu hal-tenden Forstamtstage genommen, oder es wirdauch wol eine kurze Beschreibung der Gränzenjährlich den Amts- und Forstrechnungen ange-G 2