Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
194
Einzelbild herunterladen
 

194

vsS-ASss

Granzstrcitigkeiten zwischen zwey Dorfschaf-len oder zwey Aemtern, welche unter einerleyLandesherrschaft gehören, verursachen nicht sogroße Schwierigkeit um entschieden zu werden,als Differenzen zwischen benachbarten Landcs-granzen, und lachen sich gewöhnlich in kurzemZeit und ohne bedeutende Kosten beseitigen.

Angenommen daS Amt ^4. scy mit dem be-nachbarten Amte A. wegen der Gränze streitig.Das Amt ^4. berichtet an die Landcsobrigkeit,daß schon der vorige Beamte die Ausübung sei-ner Gerichtsbarkeit bis auf die Gränze sbeäk'. 4. 'Isiib. II. geführt habe. Das Amt

zeigt dagegen an, daß es seit vielen Jahrenbis auf die Gränze .1 e k 6 seine Jurisdiction ge-habt, welche von dem Amte ^4. streitig gemachtwird, und bezieht sich aus desfalls eingclieferteBerichte; außerdem kann das eine Amt so wenigals das andere die Rechtmäßigkeit seiner Ansprü-che aus einem richtigen Lagerbuche oder mit zu-verlässigen Charten erweisen.

Da hier beyderley Angaben keine Beweisezum Grunde haben, so wird die Landesobrigkeitbey diesen Umständen den einen Theil so wenigals den andern Beyfall geben, und es kannkeine von beyden angegebenen Gränzen geltendseyn, indessen kann das 'eine Amt seinen Anspruchnicht ganz verlieren, und das andere den seinigen