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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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nicht ganz gewinnen. Um ln einen solchen Fallder Billigkeit gemäß zu verfahren, wird einemgeschickten Feldmesser aufgegeben, das streitigeTerritorium, welches zwischen den beyden prä-rendirten Gränzen befindlich ist, zu halbiren,und darnach die beyderseitigen Amtsgränzen zureguliren.

Der Feldmesser wird daher zuvor eine ge-naue 'Aufnahme der ganzen Figur 3 dc 6 ke 3vornehmen müssen, welche nach einem etwas gro-ßen Maaßstabe zu verzeichnen ist, alsdann theiltderselbe die ganze Fläche aus der Charte undsteckt die Thcilungslinie in Gegenwart der Com-mistaren und beyderseitigen Deputaten auf demPlatze ab. Dieser Proceß, so wie er auf demRiste angegeben ist, wird der Landesobrigkeitmit Beyfügung eines demonstrativen Berichtszur Nachricht und zur Rechtfertigung des Feld-messers eingeliefert.

Die geometrische Theilung der Fläche uk eä !te 3 kann nun freylich auf mancherlei) Weisevvrgenommen werden, doch ist Folgende denUmständen am angemessensten und sehr beguem,weil sie keiner Berechnung, sondern nur einerleichten Verzeichnung bedarf.

Man verbindet die Gränzpuncte 6 und b im-gleichen k und e durch gerade Linien b e und s, chalbirt sowohl de als Ke in o und 5, so wirdN 2