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Streit blos die Jurisdiction betrifft, welche dieeine Parten der andern durch die Behauptungeiner andern Gränze streitig macht. Weil nundiese Granzen nichts anders sind als Linien, sokommt es bey dergleichen Streitigkeiten nur aufLinien an, welche die wahre Scheidung einerGerichtsbarkeit von der andern ausmachcn.
Wenn nun keine sichere Urkunden von eineroder andern Partey beygebracht werden können,so muß, im Falle es eine Dorfmarkungs- eineherrschaftliche Domainen - oder eine Amtsgränzein ein und demselben Lande betrifft, der frag-liche Gegenstand der Laudesobrigkeit angezeigtwerden; diese schickt alsdann Commiffare nebsteinen erfahrnen Feldmesser zur Besichtigung derGränzen ab, wobey von jeder Gerichtsbarkeitein Deputirter sich einsinden muß.
Jeder Deputirte zeigt den Kommissaren denLauf der Gränze au, welchen seine Partey be-hauptet. Die Commiffare besprechen sich überdie Sache, und wenn die Parteyen durch dieseoder jene Vorschläge nicht zum Vergleiche zubringen sind, wird jede behauptete Gränze durchden dazu bestimmten Feldmesser genau ausge-nommen, deutlich verzeichnet, und der Landes-regierung durch die Commiffare überliefert, vonwelcher alsdann die Entscheidung erwartet wer-den muß.
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