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koppelt oder eingejocht darüber geführt wer-den. Fahrrecht ist also weniger als Trieb-recht. Jedoch gicbt eS auch Triften, wobas Vieh nicht anders als zusammeugebundenoder unter dem Joche zur Weide getriebenwerden darf; es sind aber diese nach Art ei-ner Ausnahme besonders beschrieben, und mei-stens da anzutrefsen, wo der Trieb- durch einGehölz oder Ackerfeld gehen muß. EineViehtrift kann auch im Bezüge auf die zutreibenden Viehgattungen im allgemeinen undim besonder!, Verstände genommen werden.Der Regel nach ist sie allgemein und verstehtsich von allem Buche; als eine Ausnahme hin-gegen sind zuweilen gewisse Biehgattungen,welche nur allein übergetrieben werden dürfen,beschrieben; daher kommt der Schaastnebu. dgl.
Anmerk. Die Breite der Fahewege richtetsich überhaupt nach der Breite der Wagen-spur oder des Gleises. Die suldaitcheSpur ist mit der hessischen gemein, uno ent-halt nach dem nürnberger Maaß 5 Fuß; nachdem Fränkischen zu ist sie etwas kleiner.Das engere Gleis oder die Mittelspur enthalt4 Fuß 6d Zoll.