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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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8- 136.

Untersuchung wegen Schmälerungeines Grundstücks.

Zum Schluß des Vorherigen wird noch fol-gender Fall angeführt.

Wird ein Grnndeigenthümer von seinemNachbar wegen des Abflügens angeklagt, somuß jeder dem Beamten den Flächen-Jnhalt sei-nes Stück Landes anzeigen.

u) Wenn nun die Größe des einen Stücks ent-weder aus den Amts-Urkunden, aus demFlurbuche oder aus andern zuverlässigen Nach-richten bestätigt wird ; so darf nur dieß Stückausgemessin werden, und man laßt diejenigeGröße, welche nach der sichern Angabe daranmangelt, durch die Abnahme von dem andernStück ersetzen.

I)) Läßt sich aber von keinem Stück der Inhalterweisen, so^werden beyde Stücke genau ge-messen und alsdann einem Jeden so viel zuge-theilt, als er nach seiner Angabe haben muß.Ergiebt sich Key der Berechnung ein kleinerUeberschuß von wenigen Quadratruthen, sokann solcher entweder als ein Rain oder Feld-schädling der Lange nach zwischen beyden Län-dereyen bestimmt werden, oder es ist derselbe