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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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und Viehtrieben oder Triften im Fuldaischen ist

zu bemerken:

1) Daß alle unnöthige Fußpfade vermieden wer-den sollen,

2) die Breite eines allgemeinen Fahrweges ist12 bis 16 Fuß,

z) Feld- oder Servituten-Wege hingegen sindgewöhnlich nur 8 bis 10 Fuß breit. Vonletzterer Art gicbt es auch solche, welche nurg bis 6 Fuß breit beschrieben sind, wo zuwei-len nur von einem Einzigen die Fahrt behaup-tet wird, und folglich der Fahrende nie/inemAndern unter Wegs begegnet.

4) Nach dem gemeinen Rechte ist ein Viehtriebweniger als ein Fahrweg, und daher der Be-griff des erstcres im Begriffe des letzterenenthalten. Allein rm Fuldaischen ist geradedas Gegcntheil. Ein Viehtricb, oder eine Vieh-trift ist zum Uebcrtricbe des Viehes zur Weide:c. bestimmt, und enthält die Breite von 20,IO und mehrere Fuß. Die gewöhnliche Ei-genschaft des Trieb - oder Triftrechts ist, daßdas unbcspannte und freyc Vieh, auch meh-rere Stücke untereinander, über den Trift-District getrieben werden können. Ein Fahr-weg hingegen ist nie zum Uebertriebe des le-digen Viehes bestimmt, sondern es muß ent-weder bespannt oder wenigstens paarweise ge-