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in den Krümmungen aber 16 Schuh Breite ha-ben. Weil aber diese Breite einer Landstraßefür zu enge gehalten wurde, so erforderte manmit Recht, daß die Breite einer Landstraßeüberall wenigstens 16 Fuß halten müsse, damitein Fuhrwerk dem andern bequem ausweichenkönne.
In Frankreich sind die Heerstraßen breit,und nicht unter 36 Fuß angelegt; in andernLändern finden verschiedene Bestimmungen dar-über statt. Gewöhnlich wird aber einer Haupt-und Poststraße die Breite von 40 bis 60 Fuß;den Triften einschließig der Graben zo bis 36Fuß; den Wegen zwischen den Ortschaften 24Fuß; den Feldwegen welche nicht für Reisendebestimmt sind, sondern nur zum Ackerbau überdie Felder rc. gehen 12 Fuß, und den Fußwegen2 bis Z Fuß »erstattet, und wenn diese Breiteüberschritten ist, welches außer bey Chausseenim Winter leicht und oft gejchiehct; so werdensie bis dahin wieder zurück gewiesen.
Auch da ist diese Bestimmung geltend, wosolche Wege oder Triften versteint werden. Ein-griffe von anstoßenden Gütcrbesitzern in solche ge-meine Wege, werden alsdann nicht gestattet, undder Ueberfluß, der bisher nicht gebrauchten Wü-stungen kann besser benutzt werden.
Ucber das Recht der Fußpfade, Fahrwege