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messen, ausgezeichnet und berechnet werden.Gesetzt der Kläger hatte sein Grundstückzu 2 4- Morgen
uud der Beklagte zu Zs — angegeben,so wäre die Summe dieser beyden StückeMorgen. Angenommen nun, daß ver-möge gedachter Berechnung, für beyde Stückenicht mehr als Morgen heraus gekommen,mithin ^ Morgen weniger als die summari-sche Angabe enthält, und man wegen Man-gel des Beweises keiner von beyden AussagenGlauben geben kann, so darfauch keiner Par-tcy die angegebene Größe zugctheilt werden;mithin muß der vermöge der Ausmessung undBerechnung sich ergebene Mangel (als derUnterschied zwischen der angegebenen undder durch die Berechnung gefundenen Summe)auf die aus bevdenAngaben entstandene Sum-me repartirt werden, dieses auszumitteln, mußman sich folgender Proportion bedienen:
Wie sich die von beyden Theilen angegebeneGröße von 5 ^ Morgen zu den gefundenenwirklichen Inhalte von 4^ Morgen verhält,eben so muß sich die angegebene Größe deseinen Theils von 24- Morgen zu dessen zu be-kommenden Inhalt verhalten; also: