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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
180
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b. Wenn kein Beweis von der zuverlässigenAussage deS einen Theils herbey zu schas-sen ist, und man will nicht nach der münd-lichen Behauptung des einen oder des an- ?deru Parts die Sache berichtigen, so pflegt jeiner von besraglichen Interessenten zumEide gelassen zu werden; alsdann wirddaS bcschworne Stück genau gemessen, auf-getragen und berechnet, und diejenige Grö-ße aus dem Platze abgetheilt, die dessenEigenthümer beschworen hat. Trisst es jnun denjenigen Interessenten, welcher dieLecke gezogen hat,' oder anlegen will, somuß. derselbe den Ueberschuß nebst der He- icken- Gerechtigkeit abgebcn; das unver-^ meffenc Stück gehört alsdann nach beydenArtikeln, dem andern Parte, und nimtvon dem Heckenstamme Z Fuß abwärts sei-nen eigentlichen Anfang. ^

6) Da sich aber Key dergleichen Streitigkeitendie Umstände ereignen können, daß der ei-ne Lheil sowohl als der andere, entwederaus Unwissenheit oder mit Vorsatz sein Grund-stück zu groß angiebt, so ist nach der Billig-keit folgendermaßen zu verfahren. Soll kei-ner von beyden Parteyen die Bekräftigungihrer Aussage durch den Eid zugelassen wer-den, so müssen beyde Grundstücke genau ge-