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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
182
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! §2 «sS-NSs»

5 ^ Morgen: 4^ Morg. — 2^ Morg.: Antheil

oder da i Morq. -- 160 ÜÜR.92V H^R.: 78o^R.-.-zöo^ R.:

sein eigentl.Theil —ZOZ,2 iZsUiR.920 ÜÜN.; 78O^R.-Z6O^R.: ü.

L. sein eigentl.Zheil —474,782^^Zusammen 780 ÜÜR.

Diese gefundenen Inhalte werden aufdem Platze jedem abgesteckt. Wenn nun dieBefolgung der Hecken-Gerechtigkeit demjenigenobliegt, welcher 474, 782 l 4 R. bekömmt, sodarf dieser seine Hecke nicht anders als Z Fußeinwärts führen, welche demnach so weit mitder Gränze parallel abgesteckt werden, als dieHecke sich erstreckt.

Soll daher ein Grundstück, welches mit ei-ner lebendigen dazugehörigen Befriedigung um-geben ist, versteint werden; so müssen dieGranzzeichen auswärts und Z Fuß vom Stammder Hecke entfernt, gesetzt werden.

Diese angegebene Hecken-Gerechtigkeit vonZ Fuß ist jedoch nicht allgemein, sondern injedem Lande pflegen darüber besondere Vor-schriften gegeben zu scyn; so wird z. B.in einerDorfverordnung für das Fürstenthum Mindenvom 7. Febr. 1755 verordnet, daß derjenige,welcher statt eines tobten Zauns eine lebendige