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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
178
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steckten Scheidelinie muß dann der Stammder Hecke Z Fuß einwärts entfernt scyn.

4) Wenn einer sowohl als der andere die Größeseines Grundstücks angiebt, jedoch keiner vonbeyden seine Angabe erweisen kann. In die-sem Falle werden in Ermangelung sichererUrkunden

s. wenn durch die Berechnung für den Flä-chen-Jnhalt eines jeden Grundstücks so vielgefunden wird, als dessen Besitzer ange-geben, so hat der Beklagte die Hecken-Gerechtigkeit nicht beobachtet; daher wirddie Klage wie bey 2 nck n entschieden.

b. Kömmt für den Flächen-Inyalt des Be-klagten mehr heraus, als er angegebenhat, so wird die Sache, wie bey i nci c.beseitigt.

c. Ereignet es sich, daß das Grundstück desBeklagten mit Zurechnung der Hecken-Ge- ^rechtigkeit so groß oder kleiner ist, als derEigenthümer angegeben hat, zumal wennnach der Berechnung die Summe der bey-den Grundstücke mit der Summe der bey-den angegebenen Inhalte übereintrisst, sowird aus diesem Grunde zum Vertrag gc-rathen.

Z. Tritt der Fall ein, daß der eine Thcil seinGrundstück größer, und des andern seine-