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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
176
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b) Ist der berechnete Flächen - Inhalt klei-ner, als der so aus dem Lager- oderSaal-buchc, oder aus andern Urkunden erweis-lich wird, so untersucht man, ob das Feh-lende die Hecken-Gerechtigkeit ausmacht,und wenn dieses zutrisft, so ist die Klageentschieden; beträgt aber die Hecken-Ge-rechtigkeit etwas mehr als gedachter Man-gel , so ist einer Kleinigkeit wegen der Ver-gleich der beßteWeg, die Sache zu beseitigen.

c) Ist hingegen der, nach geschehener Aus-messung, berechnete Flächen-Inhalt, grö-ßer als der erwiesene; so muß der Eigen-thümer, außer der Hecken - Gerechtigkeitnoch so viel von seinem Grundstücke abtre-ten, als der durch die Berechnung gefunde-ne Ueberschuß beträgt.

2) Wenn der Kläger erweisen kann, wie großsein Grundstück ist, das an des NachbarsHecke trist, so wird wie vorhin, solches ge-nau gemessen. Wenn nun«1) durch die Berechnung sich nicht mehr fin-det, als der bewiesene Flächen-Inhalt be-sagt, so muß der Beklagte noch 3 Fußbreit mit allen Seiten der Hecken, die an desKlagers Grundstücke gränzen, zurück gehen,b) Kommt aber mehr heraus, als der er-wiesene Inhalt beträgt, so ist zu unter-suchen,