Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
175
Einzelbild herunterladen
 

ssSAZss

keit ausmacht, darf nicht mitgemessen und be-rechnet werden, indem die Hecken - Gerechtigkeit,weil sie auswärts fallt, keinen Ertrag leistet,der zum Zehntertrag zu rechnen ist, obgleich dieHecken- Gerechtigkeit dadurch nicht verloren geht.Wenn hingegen die Hecke dem Nachbar gehört, sokommen demselben auch noch Z Fuß außerhalb desHeckcnstamms zu; der Flachenbetrag muß alsovon Ven Inhalt des zehntpflichtigen Landes ab-gezogen werden, wenn solches vorher bis ander;Stamm der Hecke gemessen ist.

Wenn ein Grundcigenthümcr angeklagt wird,daß er mit Anlegung seiner Hecken dem Nachbarbenachtheiliget habe, so kann dabey folgendesstatt finden:

i) Wenn der Beklagte die Größe seines Grund-stücks, um welches die Hecke gezogen ist,anzugeben und zu erweisen vermag, so wirdsolches bis auf den Stamm der Hecke aus-gemessen und berechnet,u) Kömmt nun der Flächeninhalt mit derangegebenen Große überein, so werden ausallen Umfangslinien der Hecke g Fuß ein-wärts, mit der Hecke gleichlaufende Linienabgesteckt, und der Eigcnthümer oder derBeklagte ist verpflichtet, auf diese-Paral-lellinie die Stämme seiner Hecke setzen znlassen.