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stehenden Pfählen, oder von Brettern, oder-schmal geschnittenen Latten, oder von Erde,Lehmen, Steinen oder Fachwerk gemacht ist, einetodte Befriedigung; inöbesondcrs aberlegt man letztem Arten Befriedigungen in ver-schiedenen Ländern und Gegenden unterschiedlicheNamen bcy, als': Zaun, Pfahlzaun, Planke,Staket, Erd-Lehm, auch Piscmauer, Stein-mauer, Steinwand, Steinrücken, Fachwand.
Zst jemand befugt, irgend ein Grundstückmit einer Befriedigung versehen zu dürfen, under will solches mit einer lebendigen Hecke umge-ben , so muß er den Stamm der Sträuche Z Fußvon der eigentlichen Gränzlinie zurückziehen; in-dem der Nachbar durch den Wachsthum und derAusbreitung des lebendigen Hägens sonst benach-thciligt würde. Wem also die Hecke eines be-friedigten Grundstücks zukömmt, gehört nocheine Weite von Z Fuß außerhalb derselben vomHeckenstamme abgerechnet, welches die Hecken-Gerechtigkeit genannt wird. Ist z. B. dieGröße eines zehntpflichtigen Stück Landes zu be-stimmen, welches mit einer Hecke umgeben ist,die zu diesem Grundstücke mitgehört; so ge-schieht die Messung nur bis auf den Stamm derHecken, und eS wird auch der Flächen - Inhaltso weit berechnet; hingegen der Theil außerhalbder Hecken, sofern er nur die Hecken-Gercchrig-