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der Besitzer des hohen Berges, außer dem Rai-ne, noch einen Sichelschlag d. i. so weit man mitder Sichel reichen kann, in der Abdachung ge-gen den unterwärts gelegenen Berg sich zucignet.Ueber diesen Gegenstand führt Herr geheime Rat!)Thomas in dem System aller FuldaischenPrivatrechte folgendes an:
" Ungeachtet die mehrcsten Bauerngüter ge-schlossen sind, so sind sic doch ihrer Lage nachmeistens so beschaffen, daß jedes einzelne Grund-stück vom andern entfernt lieget, und vonseinen 'Anstößern abgemarket ist. Das gewöhn-liche Gütermarkungszeichen auf dem Ackerfeldesind die im Lande eingefüyrten Mittelraine.Der Observanz gemäß sollte ein jeder Mittel-rain wenigstens eine Breite zwecr Schuhe haben.Er ist als gemeinschaftliches Eigenthum derLeyden Anstoßenden anzusehen, und jenem eineschwere Strafe angedroht, der sich unterfanget,einen solchen wegzuzackern. (In dem alten ful-dasschen Cent- und Rügegerichte siudct man indiesem Falle die jämmerlichsten Strafen. Sosoll z.B. der Frevler in die Erde bis an den Halsgegraben und ihm mit einem Pfluge der Kopfabgeschnitten werden.) Auf Wiesen und Huthenbestehen die Privatgränzmaale in Aufwürfen,einzelnen Büschen, Hecken, Weiden- und Erlen-Baumen, auch zuweilen Privatgränzsteinen. Bey