Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
171
Einzelbild herunterladen
 

I-!

nommen, die unveränderlich bleiben mußte; diesekonnte von den Schiedsrichter allemal festgesetztwerden, und es half keine Verjährung oder lan-ger Besitz, den Jemand dieserhalb anführcnmochte. Betraf es aber mehr, so war der Pro-test nicht der Granze,, sondern des Eigenthumswegen, und mußte bcy dem Illmomcio provin-cikrrrun ausgemacht werden. Mein diese Ge-setze sind schon durch die Constitution des T l) e-vdosius aufgehoben worden.

Heut zu Tage ist zu den Rainen oder Scheid-ungen eben keine gewisse Breite bestimmt, undes müssen in dem Falle, da die Sache streitigwird, die betreffenden Partheyen durch neueMessungen und durch neuerrichtete Granzen auseinander gesetzt werden.

In einigen Ländern ist es gesetzlich, dast,wenn ein Rain bey Aeckern die Gränze macht,und man übrigens bey jenen die Ober - und Un-teracker unterscheiden kann, der Rain allemalfür den Besitzer des Oberackers gehört, undzwar von unten bis oben an die Ebene, und derBesitzer des Unterackers hat hieran gar keinenAntheil. Eben dieses findet auch bey Weinber-gen, die manchmal so gelegen sind und keine an-dre Gränze als einen Rain oder Gang haben,statt. So ist z. B. bcy den Weinbergen zu Frank-furt an der Oder die Regel angenommen, daß