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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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I7O

§. 128.

Von Gränzstreitigkeiten zwischen Pri-vate n.

Bey den Gränzen, vorzüglich bey den Grän-zen von Privatgrundsiückcn, entstehen oft Strei-tigkeiten, welche nicht immer lediglich den be-nachrheiligten Flächeninhalt oder die verminderteGröße derselben zum Grunde haben, sondernzugleich auch aus besondere Gerechtigkeiten undauf gewisse landesherrliche Verordnungen beru-hen, z. B. wegen Größe oder vielmehr Breite,der zwischen dcn Aeckern liegen zu lassenden Rai-ne ; wegen Setzung von Hecken oder lebendigerBefriedigungen; wegen Aufstellung von Zäunen,Planken, Mauern oder tobten Einfassungen, we-gen Ziehung der Eränzgrabcn und Gränzauf-würfe; wegen Anlegung von Holzbesaamungen;wegen Errichtung von Gebäuden; wegen Breiteder Wege:c. worüber einige allgemeine Bemer-kungen hier mitzutheilen, den übrigen vorgetra-genen Sachen ganz angemessen seyn wird, ob-gleich sich alles dieses nach der Landes - Verfas-sung und den darüber abgesaßten Gesetzen richtet.

§. I2Y.

Von den Rainen als Granzcn.

Die Römer hatten für die Raine zwischenPrivat - Aeckern eine Breite von 5 Fuji ange-