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tzen und numeriren lassen; jedoch ist immerdahin zu sehen, daß die Fortnumerirung soviel wie möglich auf einander folge» und nichtohne Noth abgesetzt wird, daher es immer bes-ser ist, wenn ein Amt nach dem andern regulirtwird, wie dieß in vorliegender Zeichnung naherzu ersehen ist.
Hier ist die Regulirung der Amtsgränzenfolgendermaßen geschehen: Amt /. X7 A. /s. (7.
(7. /). Mit der Regulirung derStadt-uud Dorfmarkungs-Gränzen eines je-den Amts, hat es gleiche Bewandniß wie beyden Zkmtsgränzen z. B. bey der Rcgulirung die-ser Gränzen im Amte findet sich nur eineDorfmarkung X. deren Granze mit Steinen infortlaufender Nummer besetzt werden kann, dieübrigen Dorfschaftsgränzen sind sämmtlich ent-weder durch die Landesgränze, oder durch an-dere Amts - und Dorfmarkungsgränzen unter-brochen, daher die Nummern ihrer Gränzsteineoft abgesetzt werden.
Bey der Regulirung der übrigen untergeord-neten Gränzen hat es gleiche Bewandniß, undjeder Beamte und Feldmesser wird sich hierbeyleicht zu benehmen und die Anordnung darüberzu treffen wissen.