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wo nur 2 Äemter von andern in demselben Landeliegenden Amtsgranzen umgeben sind, das ganzeLand ist von den 4 fremden Hoheitsgränzen
L. L O. eingeschloffen.
Die fremden Landesgränzen sind zwar jedefür sich mit Gränzsteincn besetzt, welche untereinander eine fortlaufende Nummer haben, die-se Nummerfolge wird aber bey dem Zusammen-treffen derselben, unterbrochen. Die Nummer-folge der Hohcitsgränze dieses angeführten Lan-des versetzt sich also Hinal, und es scheint dieseUnterbrechung bey sämmtlich benachbarten Lan-desgranzsteinen ebenfalls statt zu finden.
Ferner ist bey dieser Vorlage im ganzenLande nur ein einziges Amt, dessen Gränzzei-chcn bey einer neuen Regulirung seiner Granzemit einer fortlaufenden Nummersolge versehenwerden könnte, entweder das Amt /. oder X^.und cs ist willkührlich, welches von beyden da-zu gewählet wird; hier ist /. genommen.
Der Beamte von /. hat deshalb die Regu-lirung seiner Amtsgränze zuerst vorzunehmen,und die Numerirung der Gränzsteine von ranfangend zu besorgen.
Die Beamten der angranzenden Aemter,müssen nun d ese Nummer ausnehmen, und kön-nen die übrigen Steine ihrer Amtsgränzen mitden benachbarten Beamten gemeinschaftlich se-