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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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des Amts D, insbesondere aber die Dorfmar-kung A und dessen Nummersteine von i bis 24die Dorfmarkung westlich einfassen u.s.w.

Es versteht sich nun aber von selbst, daß indem Protocolle die genauere Details des gan-zen Gränzzugs, so wie im Vorhergehenden er-wähnt ist, angegeben werden müssen.Anmerkung. Aus den Handrisscn, so überdie vorzüglichsten Landesgränzcn entworfenwerden, ist leicht zu entnehmen, wie vielSteine von jeder Art erforderlich sind, undwie solche bezeichnet werden müssen. Sindnun die Steine vom Stcinhauer verfertigt;so bezeichnet solche der Feldmesser mit schwar-zen Oelfirniß, nach welcher Bezeichnung als-denn das weitere Einhauen geschieht.

Folgendes, nebst beygefügten Risse 2kann zur bessern Uebersicht des- Vorgesagter,dienen.

§. 127.

Disposition zu einer Regulirung derinnern Gränzen des in der Beilage'I^b. II, Z verzeichneten Landes.

In diesem vorliegenden Bcyspiele befindensich 1 o Aemter ( 7 . /). A //. /.unter welchen 8 an die Landesgränze stoßen und