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geben, bey der Numerirung ihrer Granzzeichenvorangehen, so würde z. B. folgendermaßen zunumeriren seyn:r) Die Landesgränzen,
2) die?lmtsgränzen,
Z) große geschloffene herrschaftliche Domainen-güter,
4) die Stadt- und Dorfmarkungsgränzen,
Z) die Forst - oder Waldgranzen. In Landernaber, wo die Waldungen sehr bedeutend sind,und in großen Flächen sich befinden, würdediese den Dorfmarkungsgränzen vorangchen;
6) die Jagdgränzcn,
7) die Huth- und Triftgranzen,
8) die Zehntgränzen,
9) die Fischereygränzen.
Wenn daher eine Dorfmarkungsgränze, jwelche an die Landcsgränze stößt, protocollischbeschrieben werden soll, so muß es z. B. folgen-dergestalt geschehen.
Die Gränze der Dorfmarkung fängt bei-den Landesgränzstein Nro. 6 der N. N. Hoheits- !gränze an, und ziehet mit dieser fort, bis an jden Landesgränzstein Nro. Zo vorbenannter !Hohcttsgränze. . ^
Von diesen Landesgränzstein Nro. 50 geht ^die Dorfmarkungsgränze unter einen fast rechten jWinkel links ab, wo die benachbarte Gränze >