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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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an andere Dorfmarkungsgränzen. In Leydenersten Fällen fällt von selbst eine Zusammenhän-ge Nummerfolge der Gränzzeichen weg, und imletzten Falle sind in manchem Amte nur sehr we-nige Dorfmarkungen, die wenn ihre Gränzenzuerst regulirt werden, eine ununterbrocheneNummerfolge auf ihren Gränzsteinen erhaltenkönnen.

Die Größe der Aemter und die Anzahl derdarin gelegenen Dorfschaften, bestimmt auch hierdie nähere Einrichtung.

Da man nun die Gränzsteine nicht mit dop-pelten oder mehreren Nummern versehen darf,ohne dadurch Irrungen und Unordnung herbeyzu führen; so ist aus obigen ersichtlich, daßsich die äußeren und inneren Gränzen eines Landesnicht wohl mit Steinen besetzen lassen, auf wel-chen die Nummerfolge nicht bald weniger, baldmehr, durch andere anstoßende Gränzsteins-Nummern unterbrochenwird. Jedesmal hat manaber vorzüglich darauf zu sehen, daß da, wocs thunllch ist, diese Unterbrechung und Ab-setzung der Nummerfolge, so wenig als möglich! statt findet.

Sehr natürlich ist es, daß die Hauptgrän-zen d. h. diejenigen, welche größere und bedeu-tendere Districte umfassen, denen Gränzen, wel-che kleinere und minder wichtigere Reviere um-