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man letzter» genau die vorige Bezeichnung, ohneirgend eine Abänderung, wieder einzuverlciben.
So wie die Hoheitsgränze an mehrere be-nachbarte Lander stößt, so treffen auch die Amts-gränzen entweder theils an die Landcsgränzcnund andere Amtsgranzen, oder sie werden allent-halben aus benachbarten Amtsgränzen ein unddesselben Landes gebildet.
Es werden daher in jedem Lande nur we-nige Aemter seyn, deren Amtögränzen bey einerVermarkung in einer ununterbrochenen Num-merfolge fortgehen können; sondern die meistenBeamten werden ihre Amtsgränzsteins-Num-mern durch Hoheits - und andere benachbarteAmtsgränzsteins - Nummern, oder allein durchandere Amtsgränzsteins-Nummern, unterbre-chen müssen.
Es ergiebt sich von selbst, daß je größerund je arrondirter ein Land ist, auch mehrereAemter oder große Districte in denselben, miteiner ununterbrochenen Nummerfolge bey denGränzfteincn versehen werden können, und es be-darf daher in dieser Hinsicht bey jedem Lande einerbesondern dem Locale angemessenen Verfügung»nach welcher diese Numeration vorzunehmen ist.
In den Aemtern stoßen die Stadt- undDorfmarkungs-Gränzen entweder an die Ho-heitsgränze, an benachbarte Amtögränzen, oder