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Unterthanen nur die Mittel und Wege gestatten,sich einander in den Gerichtshöfen durch Pro-teste und Streithändel um das Ihrige zu brin-gen. Dieses wird aber ein jeder weise Regent,der auf die Wohlfahrt seiner Unterthanen be-dacht ist, sorgfältig zu verhindern suchen, unddemnach unter andern zu diesem Entzwccke die-nenden Maaßregeln, auch dafür Sorge nehmen,daß die Grundstücke der Unterthanen, sowohlKey den Domainen und Kammergütern, als beyden Grundbesitzungen der Basallen, Städten undübrigen Herrschaften gehörig vermessen, und ver-steint, auch die Gränzen derselben, in bestän-diger Richtigkeit erhalten werden.
§. 109.
Verfahren bey Gran z-Regulirung derGrundstücke der einzelnen Untertha-nen.
Die Regulirnng und Degränzung der Pri-vatgrundstücke kann ohne Beyseyn des Beamten,blos durch den Feldmesser und den Ortsvor-stand oder einige Gemeinds-Deputirte mit Zu-ziehung der dabey inreresssrten Grundeigenthü-mer vorgenommen werden. Betrisst es Wal-dungeng so ist der Förster noch zuzuziehen.