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Ein Gränzstein darf ferner nicht mit meh-reren Nummern, welche Bezug auf verschiede-ne Granzbezcichnungen haben, versehen werden;sondern er erhält nur eine Nummer in derjeni-gen Hauptgränze, in welcher er die Marke an-giebt. Bey Beschreibung der übrigen Granzcn,muß sich jedesmal auf diese einmal bestimmte-Nummer bezogen werden.
§. 108.
Regulirung der Privatgränzen.
Was die Privatgränzcn oder die Grän-zen der einzelnen Grundstücke der Unterthanenbetrifft, so ist deren Erhaltung und Berichtigungebenfalls von der größten Nothwendigkeit.Die Städte, Vasallen und andere Gutsherr-schaften pflegen zwar ihre Gütergränzen noch inziemlicher Richtigkeit zu erhalten; allein in An-sehung der einzelnen Unterthanen muß man be-kennen, daß derselben Felder, Wiesen und an-dere Grundstücke, hin und wieder noch in gro-ßer Unrichtigkeit und Unordnung sind. Manfindet zwar fast aller Orten, Saal - und Lager-bücher, worinn diese Güter nach ihrer Lage undGröße beschrieben stehen, wenn man aber die-selben auf dem Felde aufsuchen will, so verur-sacht es zuweilen viele Mühe und Arbeit, ehe