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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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Weise wie die Dorfmarkungs-Granzen vorzu-nchmen und zu versteinen.

Alle diese Gränzsteine können mit dem Na-men oder gewöhnlichen Zeichen der Stadt, desFleckens oder Dorfs, nebst der Jahrzahl undzugehörigen Nummer bezeichnet werden.

Die Privatgütersteine läßt man entwedergar nicht, oder nur mit dem Anfangsbuchstabender Privatpersonen Namen, oder sonst mit an-dern willkührlichcn Zeichen unterscheiden. Be-sonders ist dieß rathsam, wenn eine Privatper-son einen großen District Land oder Waldung ge-gen viele und verschiedene Gränznachbaren zuversteinen hat.

§. 107.

Bemerkung über Gränzsteine, wenn siemehrere Gerechtsame zugleich bezeich-nen.

Wenn viele Gerechtsame an einem Orte an-zuzeigen sind; so ist es nicht nöthig, daß meh-rere Steine zusammengesetzt werden; denn einund eben derselbe Stein kann wohl verschiedeneBedeutungen zugleich haben; er kann Dorfmar-kungs-, Jagd-, Wald-, Huch-, Trift-, Zehnt-und Privat-Gränzstein zugleich seyn, welches nurbesonders in dem zu führenden Gränzreguli-rungs-Protokolle angemerkt werden muß.