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b enau einerseits mit O. 8. ^s. und anderseitsmit O. R.. IVl. versehen.
Ebenfalls können die Amtsgränzstcine eineangemessene Bezeichnung erhalten, z. B. zwischendem Amte Pragau und dem anstoßenden AmteRöppel, würden die Gränzsteine einerseits mit?. und andernseits mit R.. zu bezeichnenseyn, wobey zugleich die jedesmalige Dorfmar-kung. welche sie mit begränzen, bemerkt wer-
den kann. Z- B. ^ ^ ^ bezeichnet einerseits
den Amtsgränzstein des Amts Pragau und derDorfmarkung Sodenbach, und ^ ^
bezeichnet anderseits den Amtsgränzstein des Am-tes Röppel und der Gemeinde Rabenau.
§. 106.
Regiilirung verschiedener Granzen vondemjenigen Eigenthum, welches einerStadt, einem Dorfe rc. zusteht.
Die Regulirung der Wald-, Huth-, Trift-,Zehnt-und Fischercy-Gränzen, insofern dieseGerechtsame einer Stadt oder Dorfschaft zuste-hen, also die Nutzung von einer ganzen Gemein-de ausgeübt wird, hat der Beamte auf gleiche