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und Füßen geschlossen, mit der Karre schiebt,gewählt ist. Durch Erstcres soll die Gerecht-same des Fisch - und Krebsfangs angezeigt wer-den, und durch Letzteres will man die Strafeandeutcn, welche dem Frevler, welcher diesesEigenthum verletzt, bevorsteht.
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Bezeichnung der Steine verschiedenerGranze n.
Diejenigen Steine, welche zur Vermarkungder herrschaftlichen Jagd-, Wald-, Huth-,Trist-, Zehnt-und Fischeren-Gränzen gesetztwerden, erhalten eine ihrer Absicht entsprechendeBezeichnung; so können z. B. außer oer Jahr-zahl und Nummer, die Waldsteine mit 8.,die Jagdsteine mit s. 8., die Huthsteine mitlil. 8., die Ttriftsteine mit 8., die Zehnt-steine mit 8., die Fischereysteine mit si'. 8.bezeichnet werden. Die Steine, welche dieGranzen der Dorfmarkungen angeben, werdenan zwey einander gegenüberstehenden Seiten,mit dem Anfangsbuchstaben der Dörfer und des-sen Gerechtsame, deren Markung sie bestimmen,bezeichnet; z. B. in dem vorhergehenden Bey-spicle werden die Gränzsteine zwischen der Ge-meinde Sodenbach und der Gemeinde Ra-