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Landesregenten, oder es wird das Recht aufdergleichen Gewässer auch von einer Guts Herr-schaft meistens in wie weit sich ihre Besitzungenerstrecken, ausgeübt. Es sind zwar hier und daauch einzelne Gemeinden, Stiftungen oder auchPrivaten mit dem Fischereyrechte in fließendenGewässern auf eine gewisse Strecke, oder auchin Teichen versehen, dieß ist aber eine Ausnah-me von der Regel- und es sind gewöhnlicherWeise diese Eigcnthümer verbunden, hiervonentweder mit ihrem Hauptgute, wenn sie alsPcrtinenz-Stücke damit vererbt sind, oder insbe-sondere die gewöhnlichen Lehn - auch bestimmtenZinsgebührcn re. ihrer Herrschaft zu entrichten.
Um eine Fischercy-Gerechtigkeit zu vermar-ken, ist es nicht nothwendig, daß an dem gan-zen Gewässer hinunter, oder um dasselbe herum,Gränzzeichen gesetzt werden; sondern cs dürfennur bey Flüssen und Bächen zwey, zu Anfängeund am Ende, und bey Teichen oder Weihernein Zeichen an dem Ufer aufgestellt werden, wel-che Zeichen gewöhnlich in hohen Pfählen oderSäulen bestehen.
Bey den herrschaftlichen Fischerey-Gerech-tigkeit bezeichnenden Säulen, findet man gemei-niglich eine Tafel angeschlagen, auf welcher obenFische und Krebse, und unten ein Festungsbau-oder Zuchthaus-Arrestant, welcher au Händen