Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
136
Einzelbild herunterladen
 

«SSKSs»

r?6

Statt der Steine kann man sich auch hierder hölzernen Säulen bedienen, welche mit star-ken Steinen umsetzt werden, damit das Viehselbige nicht so leicht beschädigen könne.

I0Z.

Von den Zehntgranzen.

Die Zehntgränzen sind nur in dem Falle zuversteinen, wenn die zchntbaren Grundstückesämtlich an einander liegen und einen zusammen-hängenden District ausmachen, d. h. wo derZehnte in Ansehung des Orts, wo gezehntetwird, universal ist, außerdem aber, wenn derZehnten nur particular ist, würde es nicht wohlangehen, und es ist alsdann eine genaue Zehntbe-schreibung hinreichend. In jenem Falle ist esanräthlich, die Versteinung eher vorzunehmcn,als die von den Privatgrundstücken, weil da-durch bey letzterm Geschäfte viele Arbeit und Ko-sten erspart werden können.

Z. 104.

Von den Fischerey.Granzen.

Die offenen Flüsse samt der dazu gehörigenFischerey-Gerechtigkeit und dem was noch imübrigen damit verbunden ist, gehören der Regelnach entweder zum unmittelbaren Eigenthume deS