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Wenn von Zweyen auf einem gemeinschaftlicheigenen Bezirke die Huth genossen wird; so istes eine gemeinschaftliche Eigenhuch, welche ebenso als eine Wirkung des Eigenthums des Ge«meinschaftlichen anzusehen ist. Wird sie abervon Zweyen oder Mehreren am dritten Orte aus-geübt ; so ist es die sogenannte Koppclhuth.Diese ist von der Mitweide unterschieden, alswelche jedem Eigenthümer, wenn ihm nicht be-sondere Schranken gesetzt sind, in jedem Falleauf dem Seinigen zuständig ist, wenn gleich einAnderer auf dem nämlichen Bezirke die Dienst-barkeit der Huthgcrechtigkeit geltend zu machenbefugt seyn sollte.
§. 102 .
Von der Triftgranze.
Wenn eine einzelne Privatperson, oder eineeinzelne Commune, oder ein Gerichtsherr,oder ein Amt rc. eine Triftgerechtigkeit privativeexercirt; so heißt es eine Haupttrift; thun diesaber mehrere zugleich, so heißt es eine Koppel-trift. Um die Tristgerechtigkeit anzuzeigen, setztman Marksteine en t)urnconce gegen einanderüber in bestimmter Weite des Weges oder derTrift, und zwar an jeder Seite in einer solchenEntfernung, daß von einem Steine zum anderndie Gränze in gerader Linie sortläuft.